Irreführung bei Lebensmittelimitaten ist zu beanstanden

Mainz

Irreführung bei Lebensmittelimitaten ist zu beanstanden

Lebensmittelimitate sind weder illegal noch gesundheitsschädlich. Werden sie dem Käufer jedoch still und heimlich “untergejubelt” und wird er gezielt in die Irre geführt, dann ist dies unzulässig. Denn wer “Käse” oder “Milcheis” ordert, erwartet zu Recht, dass er ein Milchprodukt bekommt. Und nicht alles, was als “Schinken” deklariert wird, ist auch Schinken.

Um die rheinland-pfälzischen Verbraucherinnen und Verbraucher vor heimlichen Lebensmittelimitaten zu schützen, fühlen die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Gastronomie und dem Handel regelmäßig auf den Echtheits-Zahn. Das Problem: Lebensmittelimitate lassen sich am Geschmack kaum oder gar nicht erkennen. Und besonders schwierig wird es in der Pizzeria, an der Wursttheke, beim Bäcker oder in der Eisdiele, wo es ? anders als bei verpackten Lebensmitteln ? keine Zutatenliste gibt, die Hinweise auf Ersatzstoffe liefern könnte.

Spätestens in den Labors des Landesuntersuchungsamtes (LUA) Rheinland-Pfalz kommt allerdings ans Licht, ob die Schinken-Pizza, das Vanilleeis oder das überbackene Käsebrötchen ihren Namen zu Recht tragen. Verstöße wegen irreführender Kennzeichnung können mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung, im Wiederholungsfall auch mit einem Bußgeld geahndet werden.

Käse

In einer Sonderaktion hat das LUA in den vergangenen Wochen Käse aus landesweit entnommenen Gastronomie-Salaten untersucht. Ergebnis: Von 23 auf der Speisekarte als Käse ausgelobten Erzeugnissen entpuppten sich 8 Weißkäse als vorwiegend aus preiswertem Pflanzenfett hergestellte Imitate. Erfreulich: Bei den 33 in diesem Jahr bisher untersuchten sonstigen Weißkäsen aus dem Handel und der Gastronomie, gab es keine Hinweise auf Mogelpackungen.

Backwaren mit Käse

Auch beim Bäcker gilt: Käse zum Überbacken darf ausschließlich Milch enthalten, sonst darf das Endprodukt nicht “Käsebrötchen” heißen. Bei den in diesem Jahr bisher 8 untersuchten “Brötchen mit Käseauflage” hatte bei einem der “Käse” einen Pflanzenfettanteil von etwa 70 Prozent ? ein klares Indiz dafür, dass ein Imitat im Spiel war. Im vergangenen Jahr war die Bilanz insgesamt positiver: Von 32 Proben wurden nur drei wegen Irreführung oder fehlender Kennzeichnung des Fremdfettgehaltes beanstandet.

Schinken

Die Bezeichnung “Schinken” ist dann irreführend und zu beanstanden, wenn statt hochwertigem Kochhinterschinken sogenannte Formfleischerzeugnisse oder sogar Imitate mit einem nur noch geringen Fleischanteil verwendet wurden Bei einer Sonderaktion im vergangenen Jahr wurden im LUA 144 Kochschinken-Proben untersucht. Ergebnis: Von den 40 Proben, die aus der Gastronomie stammten, trugen nur 15 den Namen Schinken zu Recht. Unter den 104 Proben aus dem Handel waren immerhin 93 nicht zu beanstanden.

Dass die Verbraucher bei Schinken vor allem in der Gastronomie immer wieder in die Irre geführt werden, ist nicht neu und wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden seit Jahren beanstandet. Von 2006 bis 2009 wurden im LUA insgesamt 473 Proben so genannter Kochpökelwaren untersucht. Von den 80, die aus der Gastronomie stammten, wurde jede zweite wegen irreführender Bezeichnung beanstandet. Von den 393 Proben aus dem Handel fielen dagegen nur 33 negativ auf ? das entspricht einer Beanstandungsquote von 8,4 Prozent.

Speiseeis

Milch- oder Fruchteis, Vanille oder Erdbeere? Auch bei Speiseeis ist genau definiert, was der Verbraucher erwarten darf. So darf Eis nur dann Milcheis genannt werden, wenn es einen Milchanteil von 70 Prozent bzw. einen Milchfettanteil von 2,5 Prozent hat. Fruchteis muss einen Fruchtanteil von mindestens 20 Prozent haben, um so heißen zu dürfen. Und wer ein Vanilleeis bestellt, hat Anspruch darauf, dass es ausschließlich mit echter Vanille zubereitet wurde.

In den Jahren 2005 und 2006 wurde im LUA während der Eissaison ein besonderes Augenmerk auf Milcheis gelegt, insgesamt wurden 164 Milchspeiseeisproben auf ihren Milchgehalt untersucht. Ergebnis: Bei 15 Proben lag er unter den in den Leitsätzen für Speiseeis vorgeschriebenen 70 Prozent. Diese Erzeugnisse durften nicht mehr als Milchspeiseeis verkauft werden. In insgesamt 38 Proben wurde Fremdfett nachgewiesen, also Fett, das nicht aus Milch stammt oder natürlicherweise in anderen geschmackgebenden Zutaten enthalten ist. Das Eis durfte nur unter der Bedingung weiter verkauft werden, dass die Kunden auf den Fremdfettanteil hingewiesen werden.

Eine hohe Beanstandungsquote für Vanilleeis gab es bei den Untersuchungen im vergangenen Jahr. Von 44 Milcheisproben mit der Angabe “Vanille” wurden 34 wegen einer irreführenden Verkehrsbezeichnung beanstandet. Sie enthielten nicht ausschließlich natürliche Vanille bzw. natürlichen Vanilleextrakt.

Auch die untersuchten Vanillevorprodukte bzw. Vanilleextrakte enthielten nicht ausschließlich natürliches Vanillin. Es wurde sogar festgestellt, dass Vanilleschoten mit künstlichem Aroma besprüht und ? ohne entsprechende Kennzeichnung ? an ahnungslose Eishersteller verkauft wurden. Auch für diese Vorpodukte wurde eine Angabe der verwendeten Aromen gefordert.

Beim Fruchteis wurde in diesem Jahr bisher lediglich 1 von 16 Proben wegen zu geringem Fruchtanteil beanstandet, 2008 waren es 5 von 34, im Jahr davor 7 von 54 Proben.

Verantwortlich für den Inhalt:
Stefanie Mittenzwei
Kaiser-Friedrich-Str. 1
55116 Mainz
Telefon: 06131-164645
Telefax: 06131/164649
e-mail: presse@mufv.rlp.de

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Irreführung bei Lebensmittelimitaten ist zu beanstanden

Lebensmittelimitate sind weder illegal noch gesundheitsschädlich. Werden sie dem Käufer jedoch still und heimlich “untergejubelt” und wird er gezielt in die Irre geführt, dann ist dies unzulässig. Denn wer “Käse” oder “Milcheis” ordert, erwartet zu Recht, dass er ein Milchprodukt bekommt. Und nicht alles, was als “Schinken” deklariert wird, ist auch Schinken.

Um die rheinland-pfälzischen Verbraucherinnen und Verbraucher vor heimlichen Lebensmittelimitaten zu schützen, fühlen die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Gastronomie und dem Handel regelmäßig auf den Echtheits-Zahn. Das Problem: Lebensmittelimitate lassen sich am Geschmack kaum oder gar nicht erkennen. Und besonders schwierig wird es in der Pizzeria, an der Wursttheke, beim Bäcker oder in der Eisdiele, wo es ? anders als bei verpackten Lebensmitteln ? keine Zutatenliste gibt, die Hinweise auf Ersatzstoffe liefern könnte.

Spätestens in den Labors des Landesuntersuchungsamtes (LUA) Rheinland-Pfalz kommt allerdings ans Licht, ob die Schinken-Pizza, das Vanilleeis oder das überbackene Käsebrötchen ihren Namen zu Recht tragen. Verstöße wegen irreführender Kennzeichnung können mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung, im Wiederholungsfall auch mit einem Bußgeld geahndet werden.

Käse

In einer Sonderaktion hat das LUA in den vergangenen Wochen Käse aus landesweit entnommenen Gastronomie-Salaten untersucht. Ergebnis: Von 23 auf der Speisekarte als Käse ausgelobten Erzeugnissen entpuppten sich 8 Weißkäse als vorwiegend aus preiswertem Pflanzenfett hergestellte Imitate. Erfreulich: Bei den 33 in diesem Jahr bisher untersuchten sonstigen Weißkäsen aus dem Handel und der Gastronomie, gab es keine Hinweise auf Mogelpackungen.

Backwaren mit Käse

Auch beim Bäcker gilt: Käse zum Überbacken darf ausschließlich Milch enthalten, sonst darf das Endprodukt nicht “Käsebrötchen” heißen. Bei den in diesem Jahr bisher 8 untersuchten “Brötchen mit Käseauflage” hatte bei einem der “Käse” einen Pflanzenfettanteil von etwa 70 Prozent ? ein klares Indiz dafür, dass ein Imitat im Spiel war. Im vergangenen Jahr war die Bilanz insgesamt positiver: Von 32 Proben wurden nur drei wegen Irreführung oder fehlender Kennzeichnung des Fremdfettgehaltes beanstandet.

Schinken

Die Bezeichnung “Schinken” ist dann irreführend und zu beanstanden, wenn statt hochwertigem Kochhinterschinken sogenannte Formfleischerzeugnisse oder sogar Imitate mit einem nur noch geringen Fleischanteil verwendet wurden Bei einer Sonderaktion im vergangenen Jahr wurden im LUA 144 Kochschinken-Proben untersucht. Ergebnis: Von den 40 Proben, die aus der Gastronomie stammten, trugen nur 15 den Namen Schinken zu Recht. Unter den 104 Proben aus dem Handel waren immerhin 93 nicht zu beanstanden.

Dass die Verbraucher bei Schinken vor allem in der Gastronomie immer wieder in die Irre geführt werden, ist nicht neu und wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden seit Jahren beanstandet. Von 2006 bis 2009 wurden im LUA insgesamt 473 Proben so genannter Kochpökelwaren untersucht. Von den 80, die aus der Gastronomie stammten, wurde jede zweite wegen irreführender Bezeichnung beanstandet. Von den 393 Proben aus dem Handel fielen dagegen nur 33 negativ auf ? das entspricht einer Beanstandungsquote von 8,4 Prozent.

Speiseeis

Milch- oder Fruchteis, Vanille oder Erdbeere? Auch bei Speiseeis ist genau definiert, was der Verbraucher erwarten darf. So darf Eis nur dann Milcheis genannt werden, wenn es einen Milchanteil von 70 Prozent bzw. einen Milchfettanteil von 2,5 Prozent hat. Fruchteis muss einen Fruchtanteil von mindestens 20 Prozent haben, um so heißen zu dürfen. Und wer ein Vanilleeis bestellt, hat Anspruch darauf, dass es ausschließlich mit echter Vanille zubereitet wurde.

In den Jahren 2005 und 2006 wurde im LUA während der Eissaison ein besonderes Augenmerk auf Milcheis gelegt, insgesamt wurden 164 Milchspeiseeisproben auf ihren Milchgehalt untersucht. Ergebnis: Bei 15 Proben lag er unter den in den Leitsätzen für Speiseeis vorgeschriebenen 70 Prozent. Diese Erzeugnisse durften nicht mehr als Milchspeiseeis verkauft werden. In insgesamt 38 Proben wurde Fremdfett nachgewiesen, also Fett, das nicht aus Milch stammt oder natürlicherweise in anderen geschmackgebenden Zutaten enthalten ist. Das Eis durfte nur unter der Bedingung weiter verkauft werden, dass die Kunden auf den Fremdfettanteil hingewiesen werden.

Eine hohe Beanstandungsquote für Vanilleeis gab es bei den Untersuchungen im vergangenen Jahr. Von 44 Milcheisproben mit der Angabe “Vanille” wurden 34 wegen einer irreführenden Verkehrsbezeichnung beanstandet. Sie enthielten nicht ausschließlich natürliche Vanille bzw. natürlichen Vanilleextrakt.

Auch die untersuchten Vanillevorprodukte bzw. Vanilleextrakte enthielten nicht ausschließlich natürliches Vanillin. Es wurde sogar festgestellt, dass Vanilleschoten mit künstlichem Aroma besprüht und ? ohne entsprechende Kennzeichnung ? an ahnungslose Eishersteller verkauft wurden. Auch für diese Vorpodukte wurde eine Angabe der verwendeten Aromen gefordert.

Beim Fruchteis wurde in diesem Jahr bisher lediglich 1 von 16 Proben wegen zu geringem Fruchtanteil beanstandet, 2008 waren es 5 von 34, im Jahr davor 7 von 54 Proben.

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