Welche bautechnischen Vorschriften gibt es für Heiz- und Lagerraum von Holzpellets?
Grundlage für die Lagerung von Brennstoffen bilden in Deutschland die jeweils bundeslandspezifischen „Verordnungen über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung“ (FeuVO). Diese enthalten jedoch keine für Pellets spezifischen Lagervorschriften. Im Allgemeinen werden daher die Lagervorschriften für feste Brennstoffe herangezogen. Nach dieser Auslegung gelten in den meisten Bundesländern, bis zu einer Menge von 15 t bzw. Heizkessel mit einer Leistung unter 50 kW, keine Auflagen ( wie z.B. F 90 etc.). Daher können die Pellets ohne zusätzliche Brandschutzvorkehrungen sowohl im Keller als auch auf dem Dachboden gelagert werden. Bitte beachten Sie das Gewicht der Pellets, wenn diese auf dem Dachboden gelagert werden bzw. die Stabilität der Wände eines Lagerraumes.
Die Aufstellung eines Gewebetanks und des Heizkessels im gleichen Raum ist zulässig, wenn ein Mindestabstand von von einem Meter eingehalten wird.
Zu beachten ist: Im Pelletslagerraum dürfen sich keine Lichtschalter, Steckdosen, Lichtlampen oder Verteilerdosen und dergleichen befinden! Des Weiteren muss außerhalb des Heizraumes – im Bereich der Heizraumtür – ein „Not-Aus-Schalter“ angebracht werden. Wie auch bei allen anderen Heiz-Systemen sind die Heizraumtür und die Tanktür als Brandschutztüren (T 30) auszuführen. Sie müssen sich nach außen öffnen lassen und mit einer Dichtung versehen sein.