EU-Kommission: Länder dürfen über Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen entscheiden

Aachen

EU-Kommission: Länder dürfen über Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen entscheiden

(13.07.2010) Die EU-Kommission hat heute wie erwartet Änderungen der Rechtsvorschriften zur Grünen Gentechnik beschlossen. Danach sollen die Mitgliedstaaten den Anbau EU-weit zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen verbieten können. Nun müssen noch EU-Parlament und Ministerrat zustimmen.

Die Kommission hat heute ein “Paket” von Maßnahmen verabschiedet, dessen gemeinsames Ziel die “Freiheit der Mitgliedsstaaten” ist, über den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden.
Ein erster Schritt dahin sind die ab sofort geltenden neuen Leitlinien zur Koexistenz, welche die bisherige Version aus dem Jahre 2003 ersetzen. Die Leitlinien enthalten Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, mit welchen Maßnahmen ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Systemen mit und ohne Gentechnik (“Koexistenz”) sichergestellt werden kann.
Die neuen Empfehlungen stellen es den Mitgliedstaaten weitgehend frei, wie sie den Anbau von gv-Pflanzen regulieren. Sie können sehr restriktive Anbauvorschriften erlassen oder sogar für bestimmte Regionen “gentechnik-freie” Zonen vorschreiben. Möglich ist aber auch ein Verzicht auf nationale Koexistenz-Vorschriften.
Nach den bisher geltenden Koexistenz-Leitlinien sollten die zu erlassenden Maßnahmen angemessen sein, um “zufällige, technisch unvermeidbare” GVO-Einträge in konventionelle Bestände unter dem EU-weit geltenden Kennzeichnungs-Schwellenwert von 0,9 Prozent zu halten. Künftig können dagegen auch weitaus geringere GVO-Einträge als “wirtschaftlicher Schaden” angesehen werden, wenn Lebens- oder Futtermittel nicht oder nur mit Verlust vermarktet werden können.
Zusätzlich will die EU-Kommission die Richtlinie 2001/18 ändern, die in der EU maßgebende Rechtsvorschrift für Freisetzung und Zulassung von gv-Pflanzen. Es soll ein neuer Artikel (26b) eingefügt werden, der den Mitgliedsstaaten das Recht gibt, den Anbau von gv-Pflanzen vollständig oder in bestimmten Regionen zu verbieten, ohne dafür wissenschaftlich begründete Zweifel an der Sicherheitsbewertung anführen zu müssen.
Ein solches nationales oder regionales Anbauverbot soll nur für solche gv-Pflanzen möglich sein, die in der EU eine Anbauzulassung erhalten haben. Derzeit ist das der Fall bei Bt-Mais MON810 und bei der Amflora-Kartoffel mit veränderter Stärkezusammensetzung. Drei weitere Anträge für mehrere gv-Maislinien sowie der Erneuerungsantrag für MON810-Mais stehen demnächst zur Entscheidung an.
Die künftig möglichen Anbauverbote müssen von der EU-Kommission nicht genehmigt werden. Die Mitgliedsstaaten müssen jedoch die Grundsätze der EU-Verträge und des Binnenmarktes und internationale Verpflichtungen – etwa beim Welthandel – einhalten.
Zulassungen für Lebens- und Futtermittel aus importierten gv-Pflanzen gelten weiterhin in allen EU-Mitgliedsstaaten. Das EU-Zulassungsverfahren bleibt unverändert und wird – anders als in einigen Pressemeldungen dargestellt – nicht beschleunigt oder vereinfacht. Zulassungen von gv-Pflanzen und den daraus hergestellten Lebensmitteln werden wie bisher auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung erteilt, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig ist.
Bis die geänderte Freisetzungs-Richtlinie in Kraft tritt, kann es noch einige Zeit dauern. Dem heute von der Kommission beschlossenen Verordnungsentwurf müssen noch EU-Parlament und Ministerrat zustimmen.

i-bio Information Biowissenschaften
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Gerd Spelsberg
(verantwortlicher Redakteur und Projektleitung)
Anika Poetschke, Heike Kreutz, Sigrid Fuhrmann,
Dr. Heike Baron417865″ width=”1″ height=”1″>

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EU-Kommission: Länder dürfen über Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen entscheiden

(13.07.2010) Die EU-Kommission hat heute wie erwartet Änderungen der Rechtsvorschriften zur Grünen Gentechnik beschlossen. Danach sollen die Mitgliedstaaten den Anbau EU-weit zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen verbieten können. Nun müssen noch EU-Parlament und Ministerrat zustimmen.

Die Kommission hat heute ein “Paket” von Maßnahmen verabschiedet, dessen gemeinsames Ziel die “Freiheit der Mitgliedsstaaten” ist, über den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden.
Ein erster Schritt dahin sind die ab sofort geltenden neuen Leitlinien zur Koexistenz, welche die bisherige Version aus dem Jahre 2003 ersetzen. Die Leitlinien enthalten Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, mit welchen Maßnahmen ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Systemen mit und ohne Gentechnik (“Koexistenz”) sichergestellt werden kann.
Die neuen Empfehlungen stellen es den Mitgliedstaaten weitgehend frei, wie sie den Anbau von gv-Pflanzen regulieren. Sie können sehr restriktive Anbauvorschriften erlassen oder sogar für bestimmte Regionen “gentechnik-freie” Zonen vorschreiben. Möglich ist aber auch ein Verzicht auf nationale Koexistenz-Vorschriften.
Nach den bisher geltenden Koexistenz-Leitlinien sollten die zu erlassenden Maßnahmen angemessen sein, um “zufällige, technisch unvermeidbare” GVO-Einträge in konventionelle Bestände unter dem EU-weit geltenden Kennzeichnungs-Schwellenwert von 0,9 Prozent zu halten. Künftig können dagegen auch weitaus geringere GVO-Einträge als “wirtschaftlicher Schaden” angesehen werden, wenn Lebens- oder Futtermittel nicht oder nur mit Verlust vermarktet werden können.
Zusätzlich will die EU-Kommission die Richtlinie 2001/18 ändern, die in der EU maßgebende Rechtsvorschrift für Freisetzung und Zulassung von gv-Pflanzen. Es soll ein neuer Artikel (26b) eingefügt werden, der den Mitgliedsstaaten das Recht gibt, den Anbau von gv-Pflanzen vollständig oder in bestimmten Regionen zu verbieten, ohne dafür wissenschaftlich begründete Zweifel an der Sicherheitsbewertung anführen zu müssen.
Ein solches nationales oder regionales Anbauverbot soll nur für solche gv-Pflanzen möglich sein, die in der EU eine Anbauzulassung erhalten haben. Derzeit ist das der Fall bei Bt-Mais MON810 und bei der Amflora-Kartoffel mit veränderter Stärkezusammensetzung. Drei weitere Anträge für mehrere gv-Maislinien sowie der Erneuerungsantrag für MON810-Mais stehen demnächst zur Entscheidung an.
Die künftig möglichen Anbauverbote müssen von der EU-Kommission nicht genehmigt werden. Die Mitgliedsstaaten müssen jedoch die Grundsätze der EU-Verträge und des Binnenmarktes und internationale Verpflichtungen – etwa beim Welthandel – einhalten.
Zulassungen für Lebens- und Futtermittel aus importierten gv-Pflanzen gelten weiterhin in allen EU-Mitgliedsstaaten. Das EU-Zulassungsverfahren bleibt unverändert und wird – anders als in einigen Pressemeldungen dargestellt – nicht beschleunigt oder vereinfacht. Zulassungen von gv-Pflanzen und den daraus hergestellten Lebensmitteln werden wie bisher auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung erteilt, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig ist.
Bis die geänderte Freisetzungs-Richtlinie in Kraft tritt, kann es noch einige Zeit dauern. Dem heute von der Kommission beschlossenen Verordnungsentwurf müssen noch EU-Parlament und Ministerrat zustimmen.

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Gerd Spelsberg
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