Hunde an der Leine führen!

Erfurt

Hunde an der Leine führen!

Aus gegebenem Anlass weist das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt darauf hin, dass Hunde im Bereich von Weiden und Koppeln immer an der Leine zu führen sind. In der vergangenen Woche brach eine Herde Jungrinder aus, weil sie durch einen frei laufenden Hund in Panik versetzt wurden.

Auch im Wald sind Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, grundsätzlich an der Leine zu führen sind (Thüringer Waldgesetz, § 6, Abs. 2).
Ordnungswidrig handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dieses Verbot missachtet. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 2.500 Euro Strafe geahndet werden. Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Forstamt.

Ein Hund, der in freier Natur Wild hetzt oder Wild nachstellt, verletzt fremdes Jagdrecht und begeht damit den Tatbestand der Wilderei. Die kann für den Besitzer des Hundes erhebliche Konsequenzen haben. Nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 292, 294, 295) steht Jagdwilderei unter Strafe. Sie kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

URL: www.thueringen.de/de/tmlnu/

Erfurt

Hunde an der Leine führen!

Aus gegebenem Anlass weist das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt darauf hin, dass Hunde im Bereich von Weiden und Koppeln immer an der Leine zu führen sind. In der vergangenen Woche brach eine Herde Jungrinder aus, weil sie durch einen frei laufenden Hund in Panik versetzt wurden.

Auch im Wald sind Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, grundsätzlich an der Leine zu führen sind (Thüringer Waldgesetz, § 6, Abs. 2).
Ordnungswidrig handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dieses Verbot missachtet. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 2.500 Euro Strafe geahndet werden. Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Forstamt.

Ein Hund, der in freier Natur Wild hetzt oder Wild nachstellt, verletzt fremdes Jagdrecht und begeht damit den Tatbestand der Wilderei. Die kann für den Besitzer des Hundes erhebliche Konsequenzen haben. Nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 292, 294, 295) steht Jagdwilderei unter Strafe. Sie kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

URL: www.thueringen.de/de/tmlnu/