EuGH muss Konzessionsmodell für die Abwasserentsorgung prüfen

EuGH muss Konzessionsmodell für die Abwasserentsorgung prüfen

Rechtssicherheit für die Nutzung des Konzessionsmodells in der Wasserver- und Abwasserentsorgung wird es vorerst nicht geben. Statt ein klärendes Wort zu sprechen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena jetzt wichtige offene Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. „Bis zur endgültigen Klärung können nun leicht zwei Jahre vergehen“, warnt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jörg Huse von FPS Schmidt und Kollegen in Potsdam alle Kommunen, die über eine Einführung des Konzessionsmodells nachdenken.

Auslöser der Vorlageentscheidung vom 8. Mai 2008 war ein Beschluss der Vergabekammer Thüringen. Diese hatte ein Verfahren zur Vergabe einer so genannten Dienstleistungskonzession mit dem Argument gestoppt, dass der angebliche „Konzessionär“ kein Betriebsrisiko übernehme, da er eine Monopolstellung erhalte. Dieses Argument aufgreifend, möchte das OLG vom EuGH wissen, ob es für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ausreicht, dass der Konzessionär das Entgelt für seine Leistung von den Kunden und nicht von der öffentlichen Hand erhält oder ob der Konzessionär auch ein wirtschaftliches Risiko übernehmen muss. Wenn die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos nach Ansicht des EuGH erforderlich ist, möchte das OLG weiter wissen, wie groß dieses Risiko sein muss, um eine Dienstleistungskonzession anzunehmen.

„Solange es keine Klarheit gibt, sollten Kommunen, die das Konzessionsmodell einführen möchten, auf Nummer sicher gehen und die vergaberechtlichen Vorgaben beachten“, empfiehlt Rechtsanwalt Christoph Germer von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Berlin, „insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe vorliegen, denn auch in diesen Fällen sind kosten- und zeitaufwändige Vergabeverfahren nicht erforderlich.“

Immerhin beinhaltet die Entscheidung des OLG Jena für alle betroffenen Kommunen einen schwachen Trost: Grundsätzlich sind im Bereich Wasser/Abwasser Dienstleistungskonzessionen möglich, auch wenn die Aufgaben selbst nicht auf Dritte übertragen werden können. Diese allgemein umstrittene Frage hatte die Vergabekammer Thüringen noch anders entschieden.

Hinweis für die Redaktion

FPS Fritze Paul Seelig ist eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland mit Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und München. Hinzu kommen Kooperationen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Rund 100 Rechtsanwälte und Notare (Berlin und Frankfurt), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreuen Unternehmen in der gesamten Bandbreite des Wirtschaftsrechts, u.a. im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Gewerblichen Rechtsschutz sowie im Immobilien- und Baurecht.


Fachfragen beantworten gerne:
Rechtsanwalt Christoph Germer
F P S FRITZE PAUL SEELIG
Kurfürstendamm 188/189
D-10707 Berlin
Tel.: +49 (0) –30 8859460
Fax: +49 (0) –30 88594655
Germer@fps-law.de
www.fps-law.de

Jörg Huse
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
F P S SCHMIDT UND KOLLEGEN GMBH
Stephensonstraße 24/26
D-14482 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 | 97 99 17 – 0
Fax: +49 (0) 331 | 97 99 17 – 29
huse@fps-schmidt.de
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:

Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
D-47877 Willich
T: +49 (0) 21 54 | 60 64 820
F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826
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EuGH muss Konzessionsmodell für die Abwasserentsorgung prüfen

Rechtssicherheit für die Nutzung des Konzessionsmodells in der Wasserver- und Abwasserentsorgung wird es vorerst nicht geben. Statt ein klärendes Wort zu sprechen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena jetzt wichtige offene Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. „Bis zur endgültigen Klärung können nun leicht zwei Jahre vergehen“, warnt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jörg Huse von FPS Schmidt und Kollegen in Potsdam alle Kommunen, die über eine Einführung des Konzessionsmodells nachdenken.

Auslöser der Vorlageentscheidung vom 8. Mai 2008 war ein Beschluss der Vergabekammer Thüringen. Diese hatte ein Verfahren zur Vergabe einer so genannten Dienstleistungskonzession mit dem Argument gestoppt, dass der angebliche „Konzessionär“ kein Betriebsrisiko übernehme, da er eine Monopolstellung erhalte. Dieses Argument aufgreifend, möchte das OLG vom EuGH wissen, ob es für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ausreicht, dass der Konzessionär das Entgelt für seine Leistung von den Kunden und nicht von der öffentlichen Hand erhält oder ob der Konzessionär auch ein wirtschaftliches Risiko übernehmen muss. Wenn die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos nach Ansicht des EuGH erforderlich ist, möchte das OLG weiter wissen, wie groß dieses Risiko sein muss, um eine Dienstleistungskonzession anzunehmen.

„Solange es keine Klarheit gibt, sollten Kommunen, die das Konzessionsmodell einführen möchten, auf Nummer sicher gehen und die vergaberechtlichen Vorgaben beachten“, empfiehlt Rechtsanwalt Christoph Germer von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Berlin, „insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe vorliegen, denn auch in diesen Fällen sind kosten- und zeitaufwändige Vergabeverfahren nicht erforderlich.“

Immerhin beinhaltet die Entscheidung des OLG Jena für alle betroffenen Kommunen einen schwachen Trost: Grundsätzlich sind im Bereich Wasser/Abwasser Dienstleistungskonzessionen möglich, auch wenn die Aufgaben selbst nicht auf Dritte übertragen werden können. Diese allgemein umstrittene Frage hatte die Vergabekammer Thüringen noch anders entschieden.

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